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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)



(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch
bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem
vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)

Name und Vorname:
2......................................................................



3Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:


Schiffsname,
einheitliche
europäische
Schiffsnummer
(ENI)
Ende der
Reise
Datum
Ende der
Reise
Uhrzeit
Betriebsform
vor Ende der
Reise
Letzte Ruhezeit vor Ende
der Reise
Unterschrift des
Schiffsführers
Beginn Ende
E E1 E2 E3 E4
1 2 3 4 5 6 7


4Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.

5Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
2.

6Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
3.

7Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 iVm Anlage V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26