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Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung) – RheinSchPersV

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1(Anlageband zum BGBl. 2023 II Nr. 105, S. 46)



(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch

bzw. mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer nach § 11.01 Nummer 1 bzw. dem

vorläufigen Rheinpatent nach § 12.08 RheinSchPersV)


Name und Vorname:
2......................................................................


2
3Nummer des Schifferdienstbuches bzw. des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer:


Schiffsname,
einheitliche
europäische
Schiffsnummer
(ENI)
Ende der
Reise
Datum
Ende der
Reise
Uhrzeit
Betriebsform
vor Ende der
Reise
Letzte Ruhezeit vor Ende
der Reise
Unterschrift des
Schiffsführers
Beginn Ende
E E1 E2 E3 E4
1 2 3 4 5 6 7

3
4Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.
Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.
2.
Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.
3.
Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 6 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 u. 2 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 Nr. 1 iVm Anlage 1 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.6.2024 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 iVm Anlage 1 und 2 V v. 17.12.2024 II Nr. 508 mWv 1.1.2025 noch nicht berücksichtigt
Änderung durch Art. 1 Nr. 2 iVm Anlage 7 bis 9 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 13.8.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25